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Beirat für Migration und Integration

Mitglieder des Beirats für Migration und Integration

Der Beirat  für Migration und Integration vertritt die Belange der zugewanderten Bevölkerung in der Verbandsgemeinde Jockgrim und wird alle fünf Jahre direkt von den Einwohnerinnen mit Migrationsgeschichte gewählt.

Das Ziel ist die gesellschaftliche und rechtliche Situation der Migrantinnen und Mig-ranten in Rheinland-Pfalz zu verbessern, Integration zu fördern und Diskriminierungen und Rassismus entgegenzuwirken. Weiter soll die ehrenamtliche Arbeit und das gesellschaftspolitische Engagement von Zugewanderten und ihre Anerkennung durch die Gesellschaft sowie durch Institutionen gefördert werden. Der Beirat möchte weiter dazu beitragen, dass das Thema der Zuwanderung und Integration stärker in der Landes- und Kommunalpolitik Berücksichtigung findet.

Die Verbandsgemeinde hat die Aufgaben des Beirates für Migration und Integration in der Satzung der Verbandsgemeinde Jockgrim zur Einrichtung und die Durchführung der Wahlen eines Beirats für Migration und Integration vom 13.05.2014 wie folgt formuliert:

§ 1 Einrichtung und Aufgaben

(1) Um die Teilnahme der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik zu fördern, ihre Erfahrungen und Kompetenzen zu nutzen, richtet die Verbandsgemeinde Jockgrim einen Beirat für Migration und Integration ein.

(2) Aufgabe des Beirates für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Verbandsgemeinde Jockgrim wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses.

(3) Im Beirat für Migration und Integration werden die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund sowie Fragen der kommunalen Integrationspolitik erörtert und gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde vertreten. Der Beirat für Migration und Integration kann zu allen Fragen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, Stellungnahmen abgeben.

(4) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten beraten, die in seinem Aufgabenbereich liegen. Gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde betroffen sind. Auf Antrag des Beirates für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Verbandsgemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter sind berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Verbandsgemeinderates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Verbandsgemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(5) Die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Beirates für Migration und Integration im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(6) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die den Aufgabenbereich des Beirates für Migration und Integration in besonderer Weise betreffen, soll der Integrationsbeirat rechtzeitig informiert und gehört werden.

(7) Der Beirat für Migration und Integration erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende der Zeit, für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Rat vorgelegt wird.

(8) Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.“