Ausnahmegenehmigung Parken Gemeinnützige Einrichtung Ausnahmegenehmigung Parken Sozialer Dienst Parkberechtigung Gemeinnützige Einrichtung Parkberechtigung Sozialer Dienst Parkausweis Gemeinnützige Einrichtung Parkausweis Sozialer Dienst

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Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge von Sozialen Diensten können bei Vorliegen der Voraussetzungen von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Sozialen Dienstes. Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, in deren Amtsbereich von den Parkerleichterungen Gebrauch gemacht werden soll.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde.
Vorlegen müssen Sie vielfach eine Kopie des Fahrzeugscheins vom Fahrzeug des Sozialen Dienstes.

Welche Gebühren fallen an?

  • Ausnahmegenehmigung: 10,20 Euro bis 767,00 Euro
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Die Gebühren richten sich nach der bundeseinheitlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden

Rechtsgrundlage