Inhalt

Bauleitplanung

Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan 2025

Die Generalfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2025 wurde mit der  Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt vom 28.10.2016, Nr. 43 rechtswirksam.

Der Flächennutzungsplan stellt die bestehenden sowie die geplanten Arten der Bodennutzung des gesamten Gemeindegebietes in den Grundzügen dar.
Die Planinhalte ergeben sich aus beabsichtigen städtebaulichen Entwicklungen sowie den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinden in den
nächsten 10-15 Jahren.
Der Flächennutzungsplan bildet als vorbereitender Bauleitplan der zweistufigen Bauleitplanung die Grundlage der verbindlichen Bauleitplanung, der Bebauungspläne.

Der Flächennutzungsplan beinhaltet die Planzeichnung, die Begründung
und die zusammenfassende Erklärung die nachstehend aufgeführt sind.

Unterlagen:

2. Teilfortschreibung: Hatzenbühl und Rheinzabern

Bebauungspläne

Digitale Bebauungspläne

Hier sind die Bauleitpläne sowie verfahrensrelevanten Daten, textlichen Festsetzungen, Begründungen und weiteren Anlagen in einer Kartenanwendung abrufbar.
Durch Zoomen und Klicken in den markierten Geltungsbereich eines Bebauungsplanes rufen Sie beispielsweise dessen Hintergrunddaten auf. 

Bebauungspläne der Ortsgemeinde Hatzenbühl

Bebauungspläne der Ortsgemeinde Jockgrim

Bebauungspläne der Ortsgemeinde Neupotz

Bebauungspläne der Ortsgemeinde Rheinzabern

Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Jockgrim

Offenlage gemäß Baugesetzbuch

Sie können alternativ auch direkt im GeoPortal Rheinland-Pfalz ihre eigene Ansicht generieren.

Ortsgemeinde Hatzenbühl

Frühlingsstraße 2: Ergänzungssatzung

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Hatzenbühl
Aufstellung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S.1 Nr. 3 BauGB für das Grundstück, Frühlingstr. 2, Fl.St.Nr.: 1249;
Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der v.g. Entwurfsplan mit Begründung, den textlichen Festsetzungen und der Artenschutzrechtliche Potentialanalyse liegt in der Zeit vom 04. November 2024 bis einschließlich 03. Dezember 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstraße 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden Mo. - Do. 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 – 16:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung “Frühlingstr. 2“ ergeben sich aus dem nachfolgend beigefügten Planauszug, der Bestandteil der Veröffentlichung ist.


Ortsgemeinde Jockgrim

Frühlingsstraße West: Aufstellung des einfachen Bebauungsplans

Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes „Frühlingstraße West“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch  (BauGB) für die Grundstücke in der Frühlingstraße mit den Flurstück-Nummern
757/1, 758/1, 759/1, 760/1, 761/1, 762/2, 763/3, 799/28 und teilweise 735/2, 799/25

mit insgesamt ca. 1.18 ha

In der Gemeindratssitzung am 11.07.2024 wurde der Beschluss zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplans „Frühlingstraße West“ gefasst. Dies wurde im Amtsblatt Nr. 31/2024 vom 02.08.2024 öffentlich bekannt gemacht.

Veröffentlichung des Bauleitplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Entwurfsunterlagen umfassen den Plan, die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung.

Zusätzlich zu dieser Veröffentlichung liegen die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus in der Zeit vom 27.01.2025 bis einschließlich 25.02.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Fachbereich 3 - Bauen, Planung und Umwelt, Zimmer 108, 76751 Jockgrim, während der Dienststunden (Mo. – Fr. von 8.30-12.00 Uhr, zusätzlich Mo. von 14.00-18.00 Uhr und Do. von 14.00-16.00 Uhr).

Stellungnahmen zum v. g. Bauleitplan können an bauleitplanung@vg-jockgrim.de gesendet werden.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bauleitplanentwurfes “Frühlingstraße West“ ergeben sich aus dem nachfolgenden Planauszug, der Bestandteil dieser Veröffentlichung ist.

Dokumente

Frühlingsstraße West: Beschluss und Inkrafttreten einer Veränderungssperre

Öffentliche Bekanntmachung
Beschluss und Inkrafttreten einer Veränderungssperre der
“Frühlingstraße West“

Auf Grund des § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. (in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 BauGB wird Folgendes bekanntgemacht:

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich des am 11.07.2024 zur Aufstellung beschlossenen einfachen Bebauungsplan “Frühlingstraße West“ hat der Ortsgemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB

die Veränderungssperre als Satzung
“Frühlingstraße West“

beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung “Frühlingstraße West“ (Veränderungssperre) gemäß § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Die o.a. Satzung (Veränderungssperre) kann bei der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden von Mo. – Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr – 16:00 Uhr von jedermann eingesehen werden.
Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bevorzugt nach telefonischer Vereinbarung unter der Tel.-Nr.: 07271-599-150 od. 160 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-jockgrim.de.
 
Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich umfasst vollständig die Fl.St.Nrn.: 757/1, 758/1, 759/1, 760/1, 761/1, 762/2, 763/3, 799/28 mit einer Gesamtfläche von ca. 1,0 Hektar. Der räumliche Geltungsbereich des v. g. Bebauungsplanentwurfes ist aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen.

Der räumliche Geltungsbereich des v.g. Bebauungsplanes ist aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die südliche Grenze des Flurstückes: 799/29 (Weg), 
  • im Osten durch die westliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung der Frühlingstraße,
  • im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstückes: 756/1,
  • im Westen durch die östliche Grenze des Flurstückes: 7357(Graben, Gewässer 3. Ordnung).

Die nachstehende Planskizze hat keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet aber durch die gestrichelte Linie die ungefähre Lage des Plangebietes und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.

Hinweise:

A. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres
    Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1
    BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile
    eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die oben  
    bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des
    Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
    schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und
    3 BauGB).

B. Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen
    des § 214 BauGB wird hingewiesen.

C. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

D. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
     Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der  
     Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, gelten ein Jahr      
     nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies    
     gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


76751 Jockgrim, den 29.07.2024
gez.
Germann Guttenbacher
Ortsbürgermeister


Frühlingsstraße West: Satzung einer Veränderungssperre

Bekanntmachung
S A T Z U N G
einer Veränderungssperre für die
„Frühlingstraße West“, der Ortsgemeinde Jockgrim gem. § 10 BauGB (BauGB)

Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2024 die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „Frühlingstraße West“ beschlossen.

§ 1 Sicherung der Bauleitplanung

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim hat in seiner Sitzung am 11.07.2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „Frühlingstraße West“ (siehe beiliegender Lageplan) einen einfachen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Weiter hat der Ortsgemeinderat Jockgrim in seiner Sitzung am 11.07.2024 auch zur Sicherung der Planung für das unter § 2 bezeichnete Verfahrensgebiet beschlossen, eine Veränderungssperre zu erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes „Frühlingstraße West“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet, er umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung angerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

HINWEISE:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung – GemO – wird hiermit hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.   
   
Jockgrim, 29.07.2024
gez.
German Guttenbacher
Ortsbürgermeist


Ziegelberg: 1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan

Öffentliche Bekanntmachung
Beschluss und Inkrafttreten einer Veränderungssperre der
“1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“


Auf Grund des § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. (in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 BauGB wird Folgendes bekanntgemacht:

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich des am 16.05.2024 zur Aufstellung beschlossenen “1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ hat der Ortsgemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.05.2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB

die Veränderungssperre als Satzung
“1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“

beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung “1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ (Veränderungssperre) gemäß
§ 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Die o.a. Satzung (Veränderungssperre) kann bei der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden von Mo. – Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr – 16:00 Uhr von jedermann eingesehen werden.
Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bevorzugt nach telefonischer Vereinbarung unter der Tel.-Nr.: 07271-599-150 od. 160 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-jockgrim.de.

Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes umfasst vollständig  die Fl.St.Nrn. 650/37, 650/38, 650/39, 650/40, 615/5, 615/6, 615/7, 650/22,650/35,650/34, 650/33, 650/56, 650/55,650/57, 650/58, 650/59, 650/60, 650/61 (Gartenstraße teilweise), 650/62, 650/69, 650/70, 650/77, 650/76, 650/75, 650/68, 650/74, 650/73, 650/66, 619/5, 619/4 und 619/3 mit einer Gesamtfläche
von ca. 2,8 ha.
Der räumliche Geltungsbereich des v.g. Bebauungsplanes ist aus dem beigefügten Planauszug (Anlage 1), der Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die südliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung des Parkrings,   
  • im Osten durch die westliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung der Gartenstraße,
  • im Süden durch die nördliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung der Ziegelbergstraße,
  • im Westen durch die östliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung des Parkrings.

Die nachstehende Planskizze hat keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet aber durch die gestrichelte Linie die ungefähre Lage des Plangebietes und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Der Geltungsbereich der o.a. Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan (Anlage 1) Ohne Maßstab, der Bestandteil der Satzung ist.


Hinweise:

A. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres
    Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1
    BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile
    eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die oben  
    bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des
    Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
    schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und
    3 BauGB).

B. Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen
    des § 214 BauGB wird hingewiesen.

C. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

D. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
     Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der  
     Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, gelten ein Jahr      
     nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies    
     gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


76751 Jockgrim, den 29.07.2024
gez.
Germann Guttenbacher
Ortsbürgermeister


Ziegelberg: 2. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Jockgrim
Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses “2. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“
gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Der v.g. Entwurfsplan mit Begründung und dem Umweltbericht liegen in der Zeit vom 27. Januar 2025 bis einschließlich 25. Februar 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Fachbereich 3, Bauen, Planen und Umwelt, Zimmer 107, während der Dienststunden von Mo. – Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr – 16:00 Uhr nur nach telefonischer Vereinbarung unter der Tel.-Nr.: 07271-599-150 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-jockgrim.de zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes “2. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ ergeben sich aus dem nachfolgend beigefügten Planauszug, der Bestandteil der Veröffentlichung ist.

Dokumente

Ziegelberg: Satzung einer Veränderungssperre

Bekanntmachung
S A T Z U N G einer Veränderungssperre für die
„1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“, der Ortsgemeinde Jockgrim gem. § 10 BauGB (BauGB)

Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim in seiner öffentlichen Sitzung am 16.05.2024 die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ beschlossen.

§ 1 Sicherung der Bauleitplanung

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim hat in seiner Sitzung am 16.05.2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ (siehe beiliegender Lageplan) einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Weiter hat der Ortsgemeinderat Jockgrim in seiner Sitzung am 16.05.2024 auch zur Sicherung der Planung für das unter § 2 bezeichnete Verfahrensgebiet beschlossen, eine Veränderungssperre zu erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes „1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1) gekennzeichnet, er umfasst eine Fläche von ca. 2,8 ha.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung angerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.


HINWEISE:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung – GemO – wird hiermit hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.   
   
Jockgrim, 29.07.2024
gez. German Guttenbacher
Ortsbürgermeist


Ortsgemeinde Neupotz

Gewerbegebiet Krautstücke: 1. Änderung im vereinfachten Verfahren

Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Krautstücke,
1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
für die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 744, 745, 746, 747 vollständig sowie die Flurstücke 525/3 und 708 teilweise
mit einer Fläche von insgesamt 2.090 m²

In der Gemeindratssitzung am 09.10.2024 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Krautstücke, 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gefasst. Daneben wurde auch die Veröffentlichung der Entwurfsunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Entwurfsunterlagen umfassen den Plan, die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung.

Zusätzlich zu dieser Veröffentlichung liegen die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus in der Zeit vom 03.02.2025 bis einschließlich 04.03.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Fachbereich 3 - Bauen, Planung und Umwelt, Zimmer 108, 76751 Jockgrim, während der Dienststunden (Mo. – Fr. von 8.30-12.00 Uhr, zusätzlich Mo. von 14.00-18.00 Uhr und Do. von 14.00-16.00 Uhr).

Stellungnahmen zum v. g. Bauleitplan können an bauleitplanung@vg-jockgrim.de gesendet werden.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bauleitplanentwurfes „Erweiterung Gewerbegebiet Krautstücke, 1. Änderung“ ergeben sich aus dem nachfolgenden Planauszug, der Bestandteil dieser Veröffentlichung ist.

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Ortsgemeinde Rheinzabern

Bebauungsplan 24 Morgen: Satzung einer Veränderungssperre

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss und Inkrafttreten einer Veränderungssperre für die Gesamtänderung des Bebauungsplanes “24-Morgen“

Auf Grund des § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. (in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 BauGB wird Folgendes bekanntgemacht:

Zur Sicherung der Planung für die Gesamtänderung des am 12.10.2022 zur

Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes “24-Morgen“ hat der Ortsgemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.10.2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB

die Veränderungssperre als Satzung

“24-Morgen“

beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung “24-Morgen“ (Veränderungssperre) gemäß

 § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Die o.a. Satzung (Veränderungssperre) kann bei der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden von Mo. – Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr – 16:00 Uhr von jedermann eingesehen werden.

Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Bevorzugt nach telefonischer Vereinbarung unter der Tel.-Nr.: 07271-599-150 od. 160 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-jockgrim.de.

Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Fl.St.Nrn.:

7786/3, 7759, 7760/2, 7760/1,8055,8056,8057 (öffentliche Fläche), 8058/1,8058/2,8059/1,8059/2,8059/3, 8060, 8061/5, 6464/3 (Teilfläche Reginusstraße), 8063/3 (Teilfläche Töpferring), 8063/4, 8045/1, 8045/2 (Teilfläche Töpferring), 6463/3 (Fahrweg, öffentliche Fläche), 8064/2, 8065/1, 8065/2, 8066/1, 8066/2, 8067, 8068, 8069, 8070, 8030/5, 8030/3, 8028/1, 8031/1, 8030/6, 8030/2, 8029/1, 8029/2, 8028/2, 8027 (Marcusstraße), 8013, 8012, 8011, 8010, 8009, 8008, 8007, 8006, 8005, 8004/2, 8004/1, 8003, 8014 (öffentliche Fläche), 8002 (Fidelisstraße), 8001, 8000, 7999, 7998, 7997, 7996, 7813, 7812 (Martinusweg), 7814, 7815, 7816, 7817, 7807, 7808, 7809/1,  7809/2, 7810, 7811, 5454, 5453, 5452, 5451/2, 5451/1, 5450, 5449 (Teilfläche Janusstraße), 5444, 5445, 5446, 5447, 5448, 5443 (öffentliche Fläche), 5455 (Teilfläche Faustinastraße), 5456, 5457, 5458, 5459, 5460, 5461/2, 5461/1, 5462, 5463, 5464, 5465, 5466 (öffentliche Fläche), 5467 (Teilfläche Janusstraße), 5468/2, 5468/1, 5469, 5470, 5471, 5472, 5473, 5474, 5475, 5476 (Teilfläche Safrangarten), 5477, 5477/1 (öffentliche Fläche), 1982/1 (öffentliche Fläche), 1982/3 (Teilfläche Safrangarten), 1983/10, 1984/1 (Teilfläche Safrangarten), 5484, 5485, 5486, 7771 (öffentliche Fläche), 5483, 5478, 5479, 5480, 5481, 5482, 7769, 7770/3, 7772, 7773/1, 7773/2, 7774, 7775, 7776, 7777, 7778, 7768 (öffentliche Fläche), 7767/2, 7767/3, 7766/4, 7767/1, 7766/3, 7787 (Teilfläche Safrangarten), 7786/4 (Teilfläche Faustinastraße), 7806/2, 7806/1, 7805, 7804 (öffentliche Fläche), 7803/3, 7803/2, 7803/1, 7802/2, 7802/1, 7791, 7790, 7789, 7788, 7795, 7794, 7793, 7792, 7796 (Catusweg), 7797, 7798, 7799, 7800, 7801, 7785/3, 7785/2, 7785/1,

7784, 7783, 7782, 7781, 7780, 7779, 8020, 8019, 8018, 8017, 8016, 8015/1, 8015/2, 7786/2 u. 8031/2 (Teilfläche Töpferring), 8021, 8022, 8023 (öffentliche Fläche) , 8024, 8025, 8026, 8046, 8047/2, 8047/1, 8048/1, 8048/2, 8049/1, 8049/2, 8050, 8051, 8052, 8053/2, 8053/1, 8037/2, 8037/1, 8038/2, 8038/1, 8039/1, 8039/2, 8040, 8041, 8042/2, 8042/1, 8043, 8044 (Firmusweg), 8071/2, 8071/1, 8032, 8033, 8034/1, 8034/2, 8035, 8036/2, 8036/1, 7765, 7764, 7763, 7762, 7761/4, 7761/5, 7766/6 u. 7766/1 (öffentliche Fläche), 7766/5.

Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

-       Im Norden: durch den südwestlichen und südöstlichen Teilbereich des Flurstückes 1967 (Grundschule),  

 

-       Im Nordosten: durch die südwestliche Grenze der Fahrbahnabgrenzung der Jockgrimer Straße (L 540) Fl.St.Nrn: 2029/2 u. 6438/1 (teilweise), und dem

Fußweg Janusstraße Fl.St.Nrn.: 5466, 5477, 1982/1 u. 5477/1 (Fußweg Safrangarten), und Fl.St.Nr.: 30 u. 30/1 (teilweise),

 

-       Im Nordwesten: durch die rückwärtige Begrenzung der südöstlichen Bebauung der Rappengasse, 

 

-       Im Süden: durch den südlichen Teil des Flurstückes 6463/3 (Fahrweg) und Teile der Reginusstraße Flurst.Nr.: 6464/3.

 

Die nachstehende Planskizze hat keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet aber durch die gestrichelte Linie die ungefähre Lage des Plangebietes und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.

  Ortsgemeinde Rheinzabern

  Gesamtänderung “24-Morgen“

Hinweise:

A. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres

    Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1

    BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile

    eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die oben 

    bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des

    Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung

    schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und

    3 BauGB).

B. Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen

    des § 214 BauGB wird hingewiesen.

C. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB

beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

D. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder

     Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der 

     Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, gelten ein Jahr     

     nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies   

     gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die    

    Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss

    beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften

    gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes

    der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

    Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch  

    nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend

    machen.

76751 Jockgrim, den 18.11.2024

gez.
Sabrina Welker
Ortsbürgermeisterin