Kommunalwahl: Wählerverzeichnis einsehen

Leistungsbeschreibung

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der Wahlbehörde persönlich vorstellig werden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

Es muss eine Wahlberechtigung vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personaldokument,
  • ggf. Wahlbenachrichtigung

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können die Einsicht an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung erhallten.

Rechtsgrundlage