Kommunalwahl: Wählerverzeichnis berichtigen

Leistungsbeschreibung

Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses sind. 

Verfahrensablauf

Jeder, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Gemeindeverwaltung erheben.

Die Gemeindeverwaltung soll spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der zuständigen Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses werden festgestellt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Gründe zur Berichtigung sind glaubhaft zu machen.  

Welche Fristen muss ich beachten?

Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl erhoben werden.

Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, der am zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr erfolgt, können Nachträge und Streichungen nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

Rechtsgrundlage