Gaststättenerlaubnis: Erteilung der Stellvertretererlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin  betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis. Diese wird dem Inhaber/ der Inhaberin der Gaststättenerlaubnis für einen bestimmten Stellvertreter/ eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden. Für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertreter/in ausüben soll, benötigt der/ die Gewerbetreibende eine Stellvertretungserlaubnis.

Die Ausübung des Gewerbes durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin kann bis zur Erteilung der Erlaubnis auch auf  Widerruf gestattet werden (Gaststättenbetrieb-Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis). Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.

In Rheinland – Pfalz ist dies
  • Die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde
  • Die Verbandsgemeindeverwaltung
Sowie
  • Die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Es ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Gaststätte liegt.
 
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Als Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:

  • formloser schriftlicher Antrag
Als zukünftige/r Stellvertreter/in:
  • Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts
  • Führungszeugnis (Belegart „0“)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß dem Gaststättengesetz

Rechtsgrundlage