Wohnungsgeberbestätigung

Volltext

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 01. November 2015 eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
  • Datum des Einzugs, d. h. des jeweiligen meldepflichtigen Vorgangs

Verfahrensablauf

Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter. Die für Sie zuständige Meldebehörde hält ein Formular hierfür bereit. Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der Wohnungsgeberin/dem Wohnungsgeber eigenhändig zu unterschreiben.

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Frist

Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)